SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
§ 74 SFVOFahrgeschwindigkeit
1. Abschnitt Allgemeines
Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.