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SFVO · Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 75 SFVOKleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

(2) Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-02-01