§ 11 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfu
Artikel 11
Jede Änderung dieses Übereinkommens bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien dazu in Schriftform.
Artikel 11
Jede Änderung dieses Übereinkommens bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien dazu in Schriftform.