§ 12 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfu
Artikel 12
Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind zwischen den Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
Artikel 12
Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind zwischen den Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg beizulegen.