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Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 1 Sprengelverordnung für den StrafvollzugGeltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;

2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:

a) allgemeiner Strafvollzug;

b) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);

c) Erstvollzug (§ 127 StVG);

3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;

4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-22