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Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 2 Sprengelverordnung für den StrafvollzugVollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt

Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug

In KraftAmtlicher Text

(1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-01