Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug
§ 12 Sprengelverordnung für den StrafvollzugErwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind
Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.