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Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 12 Sprengelverordnung für den StrafvollzugErwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind

Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug

In KraftAmtlicher Text

Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.