Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug
§ 7 Sprengelverordnung für den StrafvollzugStrafvollzug an männlichen Jugendlichen
Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01
Verweist auf
- Sprengelverordnung für den Strafvollzug Art. 53