Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug
§ 8 Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.