Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug
§ 9 Sprengelverordnung für den StrafvollzugStrafvollzug an weiblichen Jugendlichen
Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug
(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-01