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Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 8 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Zweiter Abschnitt Jugendstrafvollzug

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Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.