LuF-PauschVO 2015 · Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
§ 6 LuF-PauschVO 2015Mostbuschenschank
2. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung)
Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-12-12