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LuF-PauschVO 2015 · Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

§ 6 LuF-PauschVO 2015Mostbuschenschank

2. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung)

En vigueurTexte officiel

Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-12-12