§ 10 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüÄnderung des Vertrags und Anlagen
Artikel 10
(1) Dieser Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten jederzeit durch gesonderte Vereinbarung geändert werden.
(2) Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung dem Vertrag Anlagen beifügen und diese Anlagen des Vertrags ändern. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags.