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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzü · Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

§ 11 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüDurchführung des Vertrags

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, binnen sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.