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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzü · Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

§ 2 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüRäumlicher Geltungsbereich des Vertrags

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Österreich.

Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.