§ 2 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüRäumlicher Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 2
Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2
Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.