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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzü · Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

§ 4 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüEbenen der Zusammenarbeit

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene

1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie

2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.

(2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.