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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzü · Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

§ 4 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüEbenen der Zusammenarbeit

Artikel 4

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene

1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie

2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.

(2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.