Lackiertechnik-Ausbildungsordnung · Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
§ 11 Lackiertechnik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung
Praktische Prüfung
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.