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Lackiertechnik-Ausbildungsordnung · Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

§ 12 Lackiertechnik-AusbildungsordnungDoppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.

(1) Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.