Lackiertechnik-Ausbildungsordnung · Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Lackiertechnik-AusbildungsordnungDoppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung
Praktische Prüfung
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 13.
(1) Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.
Verweist auf
- Lackiertechnik-Ausbildungsordnung § 10
- Lackiertechnik-Ausbildungsordnung § 11
- Lackiertechnik-Ausbildungsordnung § 13
- Lackiertechnik-Ausbildungsordnung Art. 27