Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausb · Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung
§ 1 Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-AusbLehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.
(1) Der Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Uhrmacher - Zeitmesstechniker oder Uhrmacherin - Zeitmesstechnikerin) zu bezeichnen.