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Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausb · Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

§ 1 Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-AusbLehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in

In KraftAmtlicher Text

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.

(1) Der Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Uhrmacher - Zeitmesstechniker oder Uhrmacherin - Zeitmesstechnikerin) zu bezeichnen.