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Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausb · Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-Ausbildungsordnung

§ 12 Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in-AusbInkrafttreten und Schlussbestimmungen

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Uhrmacher, BGBl. Nr. 75/1972 , in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 und BGBl. II Nr. 177/2005 , treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Uhrmacher, BGBl. Nr. 35/1976 tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Uhrmacher ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Uhrmacher gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in voll anzurechnen.

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