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RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013

§ 13 RLV 2013Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

3. Abschnitt Anhangsangaben

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.