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Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Är · Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

§ 1 Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Är

In KraftAmtlicher Text

(1) Meldepflichtige nach § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 , sind berechtigt, ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.

(2) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers haben jene Meldepflichtigen, die von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erstatten.