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Abkommen über Beziehungen im audiovisuel · Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

§ 2 Abkommen über Beziehungen im audiovisuelGleichstellung mit nationalen Produktionen

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Gemeinschaftsproduktionen werden als nationale audiovisuelle Produktionen angesehen.

(2) Gemeinschaftsproduktionen haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den nationalen Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Vertragsstaat gelten oder noch erlassen werden.

Diese Vergünstigungen stehen nur den Produzenten des betreffenden Vertragsstaates zu.