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Abkommen über Beziehungen im audiovisuel · Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

§ 3 Abkommen über Beziehungen im audiovisuelGemeinschaftsproduzenten

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine ausreichende technische und finanzielle Organisation sowie über eine entsprechende Berufsqualifikation verfügen.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen ihren Sitz oder – sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum 1 haben – eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 , zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2012 .