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AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

§ 62 AIFMGÜbermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-08-21