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AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

§ 62 AIFMGÜbermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

2. Abschnitt Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

In forceOfficial text

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-08-21