HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz
§ 18 HolzHÜGSprachliche Gleichbehandlung
3. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.