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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

§ 7 Abkommen über den Austausch und gegenseiÜBERMITTLUNG

ARTIKEL 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Parteien können klassifizierte Informationen in Übereinstimmung mit den durch die zuständigen Behörden vereinbarten Sicherheitsverfahren auf elektronischem Weg übermitteln.