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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)

§ 8 Abkommen über den Austausch und gegenseiVERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

ARTIKEL 8

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Anzahl der Vervielfältigungen wird auf das für die amtlichen Zwecke erforderliche Maß beschränkt.

(2) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

(3) Übersetzungen von klassifizierten Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens herausgegeben wurden, tragen einen Hinweis in der Übersetzungssprache, der anzeigt, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers enthalten.

(4) Als GEHEIM / „TITKOS!“ / SECRET oder höher gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(5) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.