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Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkata · Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

§ 13 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataBeilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen können, werden von diesen durch Konsultationen oder Verhandlungen gelöst.