§ 13 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataBeilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 13
Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen können, werden von diesen durch Konsultationen oder Verhandlungen gelöst.