§ 14 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataVerhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
Artikel 14
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 14
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.