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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 15 MAB-AVAnrechnung der praktischen Ausbildung bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz

3. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen:

1. bei Wechsel des /der Dienstgebers/-in während der Ausbildung und

2. bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Ordinationsassistenz absolvierten Praktika.

(2) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (§ 24) zu vermerken.