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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 16 MAB-AVAusschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung

3. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs bzw. der Schule ausgeschlossen werden, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,

2. mangelnde gesundheitliche Eignung,

3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

4. schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangs- bzw. Schulordnung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet bei Lehrgängen die Leitung des Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs, bei Schulen für medizinische Assistenzberufe die Aufnahmekommission.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist zusätzlich der/die Dienstgeber/in vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.

(4) Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 21 Abs. 2, § 24 Abs. 5, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 3) führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in aus der Ausbildung.

(5) Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist auch der/die Dienstgeber/in von der Entscheidung über den Ausschluss bzw. über das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung in Kenntnis zu setzen.