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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 28 MAB-AVKommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten

6. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der MAB-Aufbaumodule

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.

(2) Wiederholungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.

(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.