MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 29 MAB-AVKommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholung der Ausbildung
6. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der MAB-Aufbaumodule
(1) Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.
(2) Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.