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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 29 MAB-AVKommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholung der Ausbildung

6. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der MAB-Aufbaumodule

En vigueurTexte officiel

(1) Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.

(2) Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.