MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 30 MAB-AVAbschlussprüfungsprotokoll
6. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der MAB-Aufbaumodule
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
4. Prüfungsfragen und
5. Leistungsbeurteilung.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.