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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 30 MAB-AVAbschlussprüfungsprotokoll

6. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der MAB-Aufbaumodule

In KraftAmtlicher Text

(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,

2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,

3. Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,

4. Prüfungsfragen und

5. Leistungsbeurteilung.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.