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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 19 ZASS-AVZulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung

In KraftAmtlicher Text

Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

1. die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, und

2. mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in einer Dokumentation (§ 15) nachgewiesen ist.