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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 20 ZASS-AVKommissionelle Abschlussprüfung

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung

In KraftAmtlicher Text

(1) Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:

1. Konservierende Zahnheilkunde

2. Prothetische Zahnheilkunde

3. Zahnärztliche Chirurgie