ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 20 ZASS-AVKommissionelle Abschlussprüfung
4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung
(1) Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
1. Konservierende Zahnheilkunde
2. Prothetische Zahnheilkunde
3. Zahnärztliche Chirurgie