Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 28 ZASS-AVAbschlussprüfungsprotokoll

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung

In KraftAmtlicher Text

(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

1. Namen und Funktionen der Mitglieder und der Beobachter/innen der Prüfungskommission,

2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,

3. Name des/der Teilnehmers/-in,

4. Prüfungsfragen und

5. Leistungsbeurteilung.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.