ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 29 ZASS-AVBerufsbegleitende Weiterbildung
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäß Anlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen .
(2) Die Weiterbildung ist berufsbegleitend durchzuführen und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.