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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 6 ZASS-AVPrüfungskommission

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

1. die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,

2. ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,

3. die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.

(2) Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission

1. ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und

2. ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen

entsandt werden.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.