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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 7 ZASS-AVTeilnahmeverpflichtung

2. Abschnitt Rahmenbedingungen für die Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.

(2) Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 8) festzulegen.