PhVO 2013 · Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
§ 1 PhVO 2013Geltungsbereich
Diese Verordnung findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung auf
1. in Verkehr gebrachte Arzneimittel,
2. zugelassene Arzneispezialitäten,
3. registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten,
4. registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten und
5. deren Bestandteile.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29