PhVO 2013 · Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
§ 2 PhVO 2013Begriffsbestimmungen
„Nebenwirkung eines Arzneimittels“ ist eine schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf das Arzneimittel.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29
PhVO 2013 · Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
„Nebenwirkung eines Arzneimittels“ ist eine schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf das Arzneimittel.