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PhVO 2013 · Pharmakovigilanz-Verordnung 2013

§ 3 PhVO 2013Meldepflichten von Angehörigen von Gesundheitsberufen

In KraftAmtlicher Text

Meldepflichtig sind Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen und soweit sie nicht der Meldepflicht als Zulassungsinhaber unterliegen, Apotheker/Apothekerinnen und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten/Drogistinnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-29