PhVO 2013 · Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
§ 4 PhVO 2013
Erhält die/der Meldepflichtige auf Grund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Arzneimittel hinsichtlich vermuteter Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten sind, so hat sie/er darüber das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu informieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29