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PhVO 2013 · Pharmakovigilanz-Verordnung 2013

§ 5 PhVO 2013Pflichten des Zulassungsinhabers

In KraftAmtlicher Text

Die Pflichten des Zulassungsinhabers sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-29