PhVO 2013 · Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
§ 5 PhVO 2013Pflichten des Zulassungsinhabers
Die Pflichten des Zulassungsinhabers sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29
Verweist auf
- PhVO 2013 Art. 75i
- PhVO 2013 Art. 75m